Gesundheit!

Gesundheit im Hotel Filser

Verbringen Sie bei Ihrer Kur erholsame Tage mit dem Komfort eines 4-Sterne-Hotels. Im Sanatorium Hotel Filser kümmern wir uns um Ihr Wohlbefinden und Ihre Gesundheit. Die hauseigene Arztpraxis steht Ihnen zu den Sprechzeiten zur Verfügung. Und in der hauseigenen Wellnessabteilung mit Schwimmbad, Fitnessraum und Sauna finden Sie eine gute Ergänzung zu Ihrem Gesundheitsprogramm.

Hauseigene Arztpraxis zur Kur

In unserer Arztpraxis begrüßen Sie
Herr Dr. med. Helmut Nußbickel,
Facharzt für Allgemeinmedizin, Balneologie (Bäderkunde) und Klimatologie

und Frau Dr. med. Katrin Kinzel,
Allgemein-Medizin.

Sprechzeiten

Montag und Donnerstag
von 07:30 – 09:30 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung!

Freibergstr. 15, 87561 Oberstdorf
Telefon: 0 83 22 / 10 30

Oberstdorf Therme

Anwendungen &
Massagen

Nutzen Sie unsere wohltuenden Anwendungen für Ihre Gesundheit. In unserer Badeabteilung finden Sie nicht nur ein großzügiges Schwimmbad mit Saunabereich, sondern auch ein erfahrenes Massage-Team.

Heilanzeigen im Filser Sanatorium

  • Körperliche und nervöse Erschöpfungszustände, vegetative Dystonie, Stresssymptomatik, Überforderung und Burn-out-Syndrom
  • Erkrankungen von Herz und Kreislauf, Durchblutungsstörungen, hoher und niedriger Blutdruck
  • Reha- und Vorsorgemaßnahmen nach schweren Erkrankungen und Operationen
  • Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen, Muskelverspannungen, rheumatische Erkrankungen
  • Allgemeine Stoffwechselstörungen

Kontraindikationen

Nicht aufnehmen können wir in unserem Haus Patienten mit hochinfektiösen Erkrankungen, Suchterkrankungen, paranoiden Erkrankungen, Pflegefallpatienten und Träger multiresistenter Erreger.

Beihilfe- & Privatkassen­abrechnung

Die Abrechnung erfolgt mit dem Patienten direkt bei Abreise. Alle offenen Beträge werden sofort fällig. Es werden die tatsächlich beanspruchten Leistungen (ärztliche Behandlung nach GOÄ, physikalische Anwendungen gemäß Preisliste) in Rechnung gestellt.

Der Preis für Unterkunft und Verpflegung (Vollpension) entspricht dem sog. niedrigsten Tagessatz: € 119. Kurzfristige Preisänderungen infolge besonderer Umstände bleiben vorbehalten.

Für weitere Informationen über das Sanatorium Filser in Oberstdorf, verwenden Sie bitte das Anfrageformular oder rufen Sie uns an.

Unser Qualitätsversprechen

Bei der Rehabilition ist Qualität zu einem wichtigen Thema geworden. Hohe, einheitliche Standards sind zur Qualitätsentwicklung und -sicherung notwendig. Wir sind zertifiziert nach systemQM Reha vom TÜV SÜD. Dieses Qualitätsmanagementverfahren ist von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilition anerkannt und erfüllt die Anforderungen nach § 20 Abs. 2a SGB IX. ZERTIFIKAT

Kurpreise & Abrechnung

Mindesttagessatz pro Tag und Person
(Weihnachts- und Silvester-Preise auf Anfrage)

Zimmerausstattung pro Person / Tag
Einzelzimmer mit Balkon oder Terrasse, Bad mit Dusche oder Badewanne und WC 119,00 €
Doppelzimmer mit Balkon oder Terrasse, Bad mit Dusche oder Badewanne und WC 119,00 €

Höhere Kategorien oder Doppelzimmer zur Einzelnutzung sind mit Aufpreis buchbar (nach Verfügbarkeit).

Sonstige Kostenpunkte

Sonstige Kosten Preis
Kurtaxe pro Tag / Pers. wird gesondert berechnet, derzeit 2,60 €
Garagenplatz Sommer 9,00 €
Garagenplatz Winter 12,00 €

Bei Ihrer Anreise wird um eine 50%ige Anzahlung gebeten, bei Abreise sind alle offenen Beträge fällig (auch Arztrechnung und physikalische Abteilung). Die angegebenen Preise sind Inklusiv-Preise und beinhalten reichhaltiges Frühstücksbuffet, Mittag- und Abendessen. Wir akzeptieren keine Kreditkarten.

Bescheinigung für Anträge laut Beihilfeverordnung (BVO)

Das Sanatorium Filser in 87561 Oberstdorf ist eine staatlich anerkannte Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO (Gewerbeordnung) und erfüllt somit die Voraussetzungen nach § 107 SGB V Abs. 2. Beihilfefähig nach § 6 + 7 der Beihilfeverordnung. Eine Preisvereinbarung liegt nicht vor.

Das Sanatorium FILSER ist nach SGB V § 107 Abs. 2 eine Krankenanstalt:

  • in der besondere Heilbehandlungen durchgeführt werden und das über die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen verfügt
  • in der eine ständige ärztliche Betreuung gewährleistet ist und die Patienten den Weisungen der Ärzte unterworfen sind
  • das der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes Sonthofen untersteht
  • in dem nur Personen aufgenommen werden, die einer stationären Behandlung bedürfen
  • die nicht mit einem Beherbergungsbetrieb räumlich verbunden sind

Sanatorium Filser GmbH

Oberstdorf, im Mai 2010

SGB V § 107 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

  1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
    a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder

    b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder

Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.

  1. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, und in denen
  2. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

Informationen für Patienten aus Nordrhein Westfalen

Ab dem 01.01.2007 haben sich die Beihilferichtlinien des Landes NRW geändert. Das Sanatorium Filser ist ohne Einschränkung nach § 6 der BVO zur Durchführung Stationärer Heilbehandlungen zugelassen. Der Absatz 2 sieht lediglich vor, dass die Maßnahme in einer Einrichtung durchzuführen ist, welche die Voraussetzung nach § 107 Abs. 2 SGB 5 erfüllt - das ist der Fall. Die Unterscheidung, ob eine räumliche Verbindung mit einem Beherbungsbetrieb besteht, wurde gestrichen.

Bezirksregierung Düsseldorf - Beihilfestelle - Auszug Rundschreiben - Änderungen des Beihilfenrechts zum 1. Januar 2007.
Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, mit Wirkung zum 01.01.2007 sind die Beihilfenverordnung -BVO- und die Verwaltungsverordnung zur Durchführung der BVO geändert worden. Die neuen Regelungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2006 entstehen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen des Beihilfenrechts. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Die vollständigen, ab 01.01.2007 gültigen Vorschriften können Sie unter www.beihilfe.nrw.de einsehen. 

A. Allgemeine Hinweise
Die mit einem Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen müssen künftig 200 Euro übersteigen.

B. Stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen und ambulante Kurmaßnahmen:

Die bisherige Unterscheidung zwischen „A-Sanatorien“ und „B-Sanatorien“ ist entfallen. Der Begriff „Sanatoriumsbehandlung“ wurde durch „stationäre Rehabilitationsmaßnahme“ ersetzt und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung und ggf. der Behandlung geändert. Daneben wurden die Regelungen über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Müttergenesungskuren, Mutter/Vater-Kind Kuren sowie für ambulante Kurmaßnahmen (Heilkuren) neu gefasst; zusätzlich wurde eine Bestimmung über die Beihilfefähigkeit von ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen aufgenommen.

1. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist nur beihilfefähig, wenn der Amtsarzt bestätigt, dass sie nicht durch eine ambulante Maßnahme ersetzt werden kann. Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss in einer Einrichtung durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, teilt die jeweilige Einrichtung auf Anfrage mit bzw. wird bei der Voranerkennung durch die Beihilfestelle geprüft. Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind grundsätzlich in Höhe des Betrages beihilfefähig, den die gewählte Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat.

Werden daneben noch Leistungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) gesondert in Rechnung gestellt, sind diese grundsätzlich beihilfefähig und die Pauschale ist um 30 v.H. zu kürzen. Sofern die Einrichtung über keine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger verfügt, sind neben den Behandlungskosten die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens jedoch 104 Euro täglich beihilfefähig.

3. Im Rahmen ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen sind für höchstens 20 Behandlungstage Aufwendungen für Arztbehandlungen, Arzneimittel oder Anwendungen (Massagen, Krankengymnastik usw.) ausschließlich in Einrichtungen beihilfefähig, die mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Rechnet die Einrichtung ihre Leistungen pauschal ab (Regelfall), sind die Aufwendungen in Höhe der Pauschale beihilfefähig, den die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Nebenkosten (Fahrkosten, Verpflegungskosten usw.) können bis zu einem Betrag von 20 Euro täglich als beihilfefähig anerkannt werden.

4. Bei ambulanten Kurmaßnahmen (Heilkuren) wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrkosten ein Zuschuss von 30 Euro täglich für höchstens 23 Tage gewährt. Wie bisher ist die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit aller dieser Maßnahmen auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlich.

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